ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Diese Vertragsbestimmungen regeln in Ergänzung zum Anmeldeformular bzw. zur elektronisch aufgezeichneten, vorgegebenen Standard-Anmeldung (TPV) das Verhältnis zwischen dem Kunden und extrafon® betreffend der von extrafon® angebotenen Dienstleistungen im Telekommunikations- und Internetbereich, soweit keine ausnahmsweise abweichenden schriftlichen Regelungen zwischen den Parteien getroffen wurden.

2. Die von extrafon® zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich im Einzelfall aus dem Anmeldeformular, auf welchem der Kunde zwischen den verschiedenen Produkten auszuwählen hat.

3. Die kundenseitigen Installationen (Hard- und Software) sind alleinige Sache des Kunden. Sollte extrafon® ausnahmsweise gewisse Installationen, Hard- oder Software liefern, so anerkennt der Kunde, dass extrafon® nicht Installateur bzw. Verkäufer ist, sondern nur als Vermittler auftritt. Allfällige Rechts- oder Sachgewährleistungsansprüche hätten sich demzufolge ausschliesslich gegen den Installateur bzw. Verkäufer/Lieferanten zu richten. Ansprüche gegen extrafon® aus Sach- und Rechtsgewährleistung existieren somit nicht bzw. werden vollumfänglich wegbedungen. Der Kunde ist insbesondere auch selber für einen angemessenen Schutz seiner Infrastruktur vor Viren, Hoaxes, Hackern usw. verantwortlich.

4. extrafon® verpflichtet sich, die Dienstleistungen sorgfältig zu erbringen. Um dies zu erreichen, werden von extrafon® modernste Telekommunikationsanlagen eingesetzt. Sollten dennoch Fehler oder Mängel auftauchen, so verpflichtet sich extrafon®, dieselben innert nützlicher Frist zu beheben. Dem Kunden ist bewusst, dass extrafon® bei einem Teil der Dienstleistungen (insbesondere ADSL-Dienstleistung) auf die Leistung von Dritten (Swisscom etc.) angewiesen ist. extrafon® setzt sich dafür ein, dass die Leistungen dieser Zulieferer in einwandfreier Qualität erbracht werden und allfällige Mängel durch diese innert nützlicher Frist behoben werden. extrafon® ist aber nicht verantwortlich für Leistungsunterbrüche oder andere Einschränkungen, welche durch diese Drittdienstleister verursacht werden. Insbesondere kann extrafon® nicht verpflichtet werden, in solchen Fällen für Ersatzleistung besorgt zu sein.

Ergibt sich auf Grund der Mängelbehebung, dass die Ursache durch eine Fehlmanipulation des Kunden, durch die Installation oder Hardware des Kunden oder wegen einer anderen kundenseitigen Ursachen hervorgerufen wurde, so berechtigt dies extrafon®, die angefallenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5. Dem Kunden ist es untersagt, die Leistungen von extrafon® zu unsachgemässen, atypischen sitten- oder rechtswidrigen Zwecken zu verwenden und keiner anderen Person eine solche Nutzung zu gestatten. Sollte extrafon® feststellen, dass ihre Leitungen dennoch in diesem Sinne verwendet werden, so ist extrafon® berechtigt, ohne Voranzeige ihre Leistung dem Kunden gegenüber zu unterbrechen.

6. Es ist dem Kunden untersagt, Massensendungen und Kettenbriefe (spams, unsolicited mails, mail bombs etc.) egal mit welchem Inhalt per E-Mail zu versenden. Davon ausgenommen sind Massensendungen, die extrafon® gegenüber vorangekündigt und begründet werden. extrafon® behält sich das Recht vor, bei Spam-Verdacht die entsprechenden Mailings nicht auszuführen. extrafon® behält sich das Recht vor, Sendungen von Emails, die eine Grösse von 10 MB übersteigen und deshalb die Performance der Server beeinträchtigen könnten, nicht übermitteln zu lassen. extrafon® stellt aufgrund der jeweils gültigen Preisliste, die ein integrierter Bestandteil des Vertrags darstellt, monatlich Rechnung. Die aktuelle Preisliste liegt diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass jede Änderung der Kundendaten (Adresse, Name, Tel. Nr. etc.) bei Swisscom zu einer Neuaufschaltung führt. Die damit im Zusammenhang stehenden Gebühren werden dem Kunden belastet.

7. extrafon® ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen, die Erbringung der Dienstleistung von einer Sicherstellung der Gebühren abhängig zu machen.

8. Die Rechnungen sind bis zu dem auf dem Rechnungsformular angegeben Zahlungstermin zu begleichen. Der Kunde kann bis zu diesem Datum begründete Einwände gegen die Rechnung erheben, ansonsten diese als genehmigt gilt. Bei Zahlungsverzug kann extrafon® das Erbringen der Dienstleistung einstellen, ohne dass extrafon® für die daraus resultierenden Folgen aufzukommen hat. Für die Wiederinbetriebnahme des extrafon®- sowie des ADSL- Services sowie für die damit in Verbindung stehenden Aufwände werden dem Kunden eine pauschale Gebühr von CHF 149.00 zuzüglich zu den Swisscom-Kosten in Rechnung gestellt.

9. Um den Service für den Kunden noch weiter zu optimieren, werden die Kundendaten bearbeitet und benutzt. Dem Kunden ist dies bekannt und wird von ihm ausdrücklich akzeptiert. Insbesondere nimmt der Kunde davon Kenntnis und erklärt sich einverstanden, dass die Daten zur Bearbeitung (insb. zur Erstellung der Fakturen) weitergeleitet werden. extrafon® verpflichtet sich dabei den Datenschutz des Kunden umfassend sicherstellen. Die Rechnungen, welche extrafon® dem Kunden zukommen lässt, sind voll transparent. Der Kunde ist damit ausdrücklich einverstanden. Der Kunde unternimmt es, andere Personen, welche über seine Telefonverbindung telefonieren, über die Transparenz zu informieren. Wünscht der Kunde, dass die Transparenz unterdrückt wird, so hat er extrafon® schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.

10. Die Haftung bei allfälligen Fehlern oder Mängeln sowie aus unrichtiger oder unvollständiger Datenübermittlung wird sowohl für direkte wie indirekte Schäden, wie auch für entgangenen Gewinn ausdrücklich und vollumfänglich wegbedungen. Ebenso werden sämtliche Schäden, die dem Kunden durch Hacking oder Spamming entstehen, vollumfänglich wegbedungen. Insbesondere wird auch jede Haftung für Schäden wegbedungen, die dem Kunden durch den Missbrauch der Verbindungen durch Dritte (einschliesslich Viren) oder durch die Übermittlung von falschen oder fehlerhaften Informationen oder Drittleistungen entstehen.

11. Der Gebrauch des Internets birgt verschiedene Datenschutzrisiken für den Kunden. extrafon® bemüht sich um möglichst effizienten Schutz und Sicherungen mit den jeweils aktuellen technisch verfügbaren aber wirtschaftlich zumutbaren und verhältnismässigen Massnahmen. extrafon® garantiert hingegen nicht vor missbräuchlicher Verwendung durch Dritte. Jeder Kunde ist für die eigenen Massnahmen zur Sicherung und Abschirmung seiner Daten und seines Netzes durch Eindringen und anderweitige Angriffe auf diese durch unbefugte Dritte selber verantwortlich. Sollte der Nachweis für einen Hacker-Angriff von einem Kunden eines Internetzugangs von extrafon® vorliegen, behält sich extrafon® vor, den Internetzugang dieses fehlbaren Kunden ohne Vorankündigung zu deaktivieren. Des Weiteren behält sich extrafon® vor, allfällige rechtliche und strafrechtliche Schritte gegen diesen betreffenden Kunden einzuleiten sowie Schadenersatz in angemessener Höhe von ihm zu fordern.

12. Um von den Spezialkonditionen als Preselect-Kunde profitieren zu können, ist der Kunde verpflichtet, seine ausgehenden Festnetztelefonate über extrafon® zu führen. extrafon® behält sich das Recht vor – selbst bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit – beim Vorliegen von Anhaltspunkten, dass diese Bedingung umgangen wird, die vorgenannte Vergünstigung zu entziehen.

13. Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede der Parteien kann diese Vereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen. Davon ausgenommen sind die Vereinbarungen, bei welchen eine Mindestlaufdauer und eine Kündigungsfrist ausdrücklich festgelegt wird. Bei Verträgen, bei welchen eine Mindestlaufzeit vorgesehen ist, verlängert sich der Vertrag jeweils um die gleiche Dauer, es sei denn, eine der Parteien kündet den Vertrag mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer. Wird die Mindestlaufzeit durch den Kunden nicht eingehalten, so schuldet er dennoch die vereinbarte Gebühr bis zum ordentlichen Ablauf der Mindestlaufzeit. Wird nach Ablauf der Mindestlaufzeit die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so schuldet der Kunde 60 % der Gebühr bis zum Ende der Kündigungsfrist. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingehen der vorliegenden Vereinbarung ihn nicht von der Einhaltung allfälliger Verpflichtungen aus Verträgen auf bestimmte Dauer und/oder Kündigungsfristen mit anderen Providern entbindet.

14. Änderungen des Vertrags (inkl. Änderung der Preislisten) bedürfen der Schriftform und werden dem Kunden vorgängig mitgeteilt. Sollte der Kunde nicht innert 10 Tagen nach Eingang der Änderungsmitteilung den Vertrag künden, so gilt die Änderung als akzeptiert. Sollten sich die Gebühren um mehr als 25 % erhöhen, so ist der Kunde, der eine Mindestlaufzeit vereinbart hat, berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne die Mindestlaufzeit und den Kündigungstermin abzuwarten.

15. Diese Vereinbarung untersteht ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht.

16. Die Parteien vereinbaren für allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung die grundsätzliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich; extrafon® behält sich aber das Recht vor, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu belangen.

 

Wählt der Kunde den Voice over Internet Protocol- (VoIP) Service, so gelten zusätzlich die nachfolgenden Regelungen:

1. Wählt der Kunde den extrafon® Service, so stellt ihm extrafon® eine exklusive Telefonnummer zur Verfügung. Der Kunde ist alleine verantwortlich für die Handhabung der Telefonnummer.

2. Die Gewährleistung durch extrafon® erschöpft sich in der Garantieleistung des Herstellers. Aufwände aus Folgeschäden fallen nicht unter Garantie. Auch die Aufwände, die nach dem Hardware-Austausch notwendig sind, fallen nicht unter Garantie. Fehlleistungen, die aus einer unzureichenden Personalschulung entstehen, sowie Störungen oder Ausfälle der Stromzufuhr, fallen nicht unter Garantie. Wandelung oder Minderung seitens des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, seine exakte Adresse (Standort) zu nennen, um die Standorterkennung bei der Anwahl von Notfallnummern sicherzustellen.

4. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Standorterkennung bei der Anwahl von Notfallnummern einzig bei seiner vorgenannten Stammadresse möglich sein wird. Wählt sich der Kunde von einem anderen Standort in eine Notfallnummer ein, so wird die Standorterkennung nicht gewährleistet.

5. Ändert der Kunde seine Adresse, so hat er sie extrafon® vorgängig schriftlich mitzuteilen.

6. Der Kunde kann den Vertrag inert zwei (2) Wochen nach Aufschaltung fristlos künden und trägt lediglich die entstandenen Kosten in Höhe der Aufschaltgebühr, die Hälfte der monatlichen Grundgebühr und die getätigten Gespräche/Anrufe zu den entsprechenden Tarifen. Die Golden Numbers werden vollumfänglich zurückerstattet.

7. Der Kunde ist sich bewusst, dass Mehrwertnummern grundsätzlich gesperrt sind. Wünscht der Kunde ausnahmsweise die Möglichkeit, Mehrwertnummern anzuwählen, so hat er dies explizit und schriftlich extrafon® mitzuteilen.
 

extrafon® 2005